Impfregistrierung für Haupt- und Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendhilfe möglich

Freitag, 30. April 2021

Die hessische Landesregierung hat am 23. April 2021 die Registrierungsmöglichkeit zur Corona-Schutzimpfung für die Priorisierungsgruppe 3 (§ 4 Corona-Impfverordnung) freigeschaltet. Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt sind und nicht bereits durch Priorisierungsgruppe 2 erfasst sind.

Personen, die im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach §§ 11, 13 SGB VIII arbeiten, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 8 Corona-Impfverordnung des Bundes (Priorisierungsgruppe 3: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe) erfasst. Voraussetzung ist, dass es sich bei den genannten Einrichtungen um Einrichtung oder Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (in öffentlicher oder freier Trägerschaft) handelt und die Personen aktuell in unmittelbarem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

Die Anmeldung zum Impftermin muss online durch die zu impfende Person erfolgen. Beim Impftermin selbst muss eine entsprechende Bescheinigung des Trägers (sog. Arbeitsgeberbescheinigung) vorgelegt werden.

Für Jugendleiter*innen in Pfarrgemeinden und Verbänden kann der zuständige Pfarrer die Arbeitgeberbescheinigung unterschreiben. Jugendverbände, die ein eingetragener Verein sind, können die Bescheinigungen selbst ausstellen. 

 

Hier ist die Arbeitgeberbescheinigung für Hessen zu finden.

Auch in Rheinland-Pfalz ist gilt diese Regelung. Die Arbeitgeberbescheinigung, in der auch ein Link zur Terminvereinbarung in RLP steht, ist hier zu finden. 

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